§ 2 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

4.
der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.



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