(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach
§ 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.
(3)
1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach
§ 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
- 1.
- einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
- 2.
- eines Passwortes
erfolgt.
2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein.
3Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann.
4Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
(4) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. 2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(5) 1Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:
- 1.
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
- 2.
- Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.
2Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen.
3Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen.
4Liegt eine Berichtigungsmeldung nach
§ 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777