(1) Kapitäne und nach §
109 Absatz 1 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von
- 1.
- Schiffen in der weltweiten Fahrt,
- 2.
- Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),
- 3.
- Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.
(2) Kapitäne und nach §
109 Absatz 1 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 06.02.2025) ... Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehrgangs nach § 15 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang). 2.4 Auf Traditionsschiffen, die außerhalb ... eine der für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 15 Absatz 1 der Maritime-Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben. 2.5 Die Kenntnisse und Fähigkeiten ...