Änderung § 8 MariMedV vom 02.04.2025

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§ 8 MariMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2025 geltenden Fassung
§ 8 MariMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Widerspruchsausschuss


(1) 1 Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. 2 Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. 3 Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.

(2) 1 Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:

1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

2. Schiffsleute des Decksdienstes,

3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,

4. Schiffsleute des technischen Dienstes,

5. Personal der weiteren Dienstzweige.

2 Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.

(3) 1 Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. 2 Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.

(Text alte Fassung)

(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.

(5)
Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(6)
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(5)
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.




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