(1) Die nach §
11 in Verbindung mit §
3 Absatz 4 Satz 3 des
Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er
- 1.
- die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
- 2.
- die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2
erfüllt.
(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
(3) Abweichend von §
6 und der Anlage
1 Nummer
- 6.2
- darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.