Artikel 3 - Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen (MariMedVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Aufheben von Rechtsvorschriften


Artikel 3 ändert mWv. 21. August 2014 SeeDTauglV SchKrFürsV

Es werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.



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