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§ 2 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442 (Nr. 41)
Geltung ab 29.08.2014; FNA: 613-7-8 Zölle

§ 2 Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind



(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind

1.
die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;

2.
die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche;

3.
die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;

4.
alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).

Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flugplätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de).



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrenzAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 GrenzAV (zu § 2 Absatz 1) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind