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§ 1 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442 (Nr. 41)
Geltung ab 29.08.2014; FNA: 613-7-8 Zölle

§ 1 Ausdehnung des grenznahen Raums



Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrenzAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GrenzAV (zu § 1) Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums