§ 3 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442 (Nr. 41)
Geltung ab 29.08.2014; FNA: 613-7-8 Zölle

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 29. August 2014 GrenzAV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2014.



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