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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 11 Leistungstests



(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine Woche vorher anzukündigen sind. Ein Leistungstest kann sein:

1.
eine Klausur,

2.
eine Hausarbeit,

3.
ein Referat,

4.
eine Projektarbeit oder

5.
die Teilnahme an einem Fachgespräch oder eine andere mündliche Leistung.

(2) Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Ist der Leistungstest nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.

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