Änderung § 16 GtDBahnVDV vom 05.04.2017

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§ 16 GtDBahnVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 16 GtDBahnVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2. Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,

3. einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich

a) im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,

b) im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,

c) im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,

d) im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,

e) im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.

(2) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.

(3) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2 Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 3 Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2 Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. 3 Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) 1 Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2 Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(6) 1 Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. 2 Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(Text alte Fassung)

(7) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

(Text neue Fassung)

(7) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

 



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