Auf Grund
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- des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, und
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- des § 30 Absatz 14 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
1a des Gesetzes vom
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „151" durch die Angabe „154" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,907" durch die Angabe „1,939" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 129 Euro, |
von 40 | in Höhe von 177 Euro, |
von 50 | in Höhe von 238 Euro, |
von 60 | in Höhe von 301 Euro, |
von 70 | in Höhe von 417 Euro, |
von 80 | in Höhe von 504 Euro, |
von 90 | in Höhe von 606 Euro, |
von 100 | in Höhe von 679 Euro. |
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- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 26 Euro, |
von 70 und 80 | um 33 Euro, |
von mindestens 90 | um 40 Euro." |
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- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 78 Euro, |
Stufe II | 162 Euro, |
Stufe III | 241 Euro, |
Stufe IV | 322 Euro, |
Stufe V | 402 Euro, |
Stufe VI | 484 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 417 Euro, |
von 70 oder 80 | 504 Euro, |
von 90 | 606 Euro, |
von 100 | 679 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „28.967" durch die Angabe „29.367" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „74" durch die Angabe „75" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „282" durch die Angabe „287" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „482, 685, 878, 1.142 oder 1.404" durch die Angabe „490, 696, 893, 1.161 oder 1.427" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.613" durch die Angabe „1.640" und die Angabe „808" durch die Angabe „821" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.613" durch die Angabe „1.640" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „401" durch die Angabe „408" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „443" durch die Angabe „450" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „113" durch die Angabe „115" und die Angabe „211" durch die Angabe „215" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „199" durch die Angabe „202" und die Angabe „276" durch die Angabe „281" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „543" durch die Angabe „552" und die Angabe „379" durch die Angabe „385" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „99" durch die Angabe „101" und die Angabe „74" durch die Angabe „75" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „308" durch die Angabe „313" und die Angabe „223" durch die Angabe „227" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.613" durch die Angabe „1.640" und die Angabe „808" durch die Angabe „821" ersetzt.
§
8 Absatz 2 Nummer 2 der
Berufsschadensausgleichsverordnung vom
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273) wird wie folgt gefasst:
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- „2.
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Beschädigte nicht - auch nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,".
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Artikel
2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles