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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1533

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 401 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 408 Euro monatlich.


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