Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen *) können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.
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- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 6 V. v. 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651