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Abschnitt 2 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

§ 2 Rechtsform



Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen.




§ 3 Mindestgröße



(1) Für Erzeugerorganisationen werden

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und

2.
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000.000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen

festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle

1.
von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und

2.
von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarkten,

der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt.

(3) 1Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. 2Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,

2.
die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen,

3.
den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nummer 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2.500.000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Erzeuger als Mitglied haben.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.




§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern



(1) 1Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer

a)
Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder

b)
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

2.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

2Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.




§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile



(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1.
jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2.
bei einer Erzeugerorganisation,

a)
die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder

b)
die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte

ausüben können.

(2) 1Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,

1.
die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und

2.
die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:

1.
Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2.
Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3.
Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(4) 1Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

(5) 1Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.




§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft



Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.




§ 7 (aufgehoben)







§ 8 Auslagerung



Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen *) können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 6 V. v. 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 9 Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung



Im Übrigen sind die §§ 6 und 7 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) anzuwenden.