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Änderung § 6 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

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§ 6 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 6 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft


(Text alte Fassung)

Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.

(Text neue Fassung)

Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.