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Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 23.10.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2018 durch Artikel 1 der OGErzeugerOrgDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen
    § 2 Rechtsform von Erzeugerorganisationen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
    § 2 Rechtsform
    § 3 Mindestgröße
    § 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
    § 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile
    § 6 Kündigung der Mitgliedschaft
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 Auslagerung
    § 9 Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung
Abschnitt 3 Betriebsfonds und operationelle Programme
    § 10 Wert der vermarkteten Erzeugung
    § 11 Betriebsfonds
    § 12 Operationelle Programme
    § 13 Beihilfe
    § 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen
    § 15 Krisenprävention und Krisenmanagement
    § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Abschnitt 4 Duldung-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
    § 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 18 Mitteilungspflichten
    § 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
    § 19 Muster und Formulare
    § 20 Übergangsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Rechtsform von Erzeugerorganisationen




§ 2 Rechtsform


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Erzeugerorganisation werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen.



Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen.

§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern


(1) 1 Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1. wer

a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder

b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

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2. eine andere nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder

3.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.



2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

2 Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

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(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.

§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile


(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2. bei einer Erzeugerorganisation,

a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder

b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte

ausüben können.

(2) 1 Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,

1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und

2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:

1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(4) 1 Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

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(5) 1 Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2 Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft


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Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.



Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.

§ 8 Auslagerung


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Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.



Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen *) können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 6 V. v. 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) wurde sinngemäß konsolidiert.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.07.2022) 

§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung


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(1) 1 Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt. 2 Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. 3 Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. 4 Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. 5 Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.



(1) 1 Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Wert verwendet. 2 Verlässt ein Erzeuger eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisation und tritt einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt. 3 Die beteiligten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

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(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.

§ 13 Beihilfe


(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.



(3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer angeschlossenen Erzeuger, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.

§ 15 Krisenprävention und Krisenmanagement


Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1. Marktrücknahmen,

2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,

vorherige Änderung

4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen.



4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,

5. Coaching.