§ 15 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung | § 15 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Krisenprävention und Krisenmanagement | |
Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt: 1. Marktrücknahmen, 2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse, 3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit, | |
(Text alte Fassung) 4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen. | (Text neue Fassung) 4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, 5. Coaching. |