Änderung § 15 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV am 23. Oktober 2018 und Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 15 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Krisenprävention und Krisenmanagement


Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1. Marktrücknahmen,

2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,

(Text alte Fassung)

4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen.

(Text neue Fassung)

4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,

5. Coaching.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed