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Änderung § 16 OGErzeugerOrgDV vom 20.12.2018

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§ 16 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 16 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen


(Text alte Fassung)

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.

(Text neue Fassung)

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.

 

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