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§ 16 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen



Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.



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Frühere Fassungen von § 16 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 2 WeinVuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von ... mitzuteilen." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen Rechnungen können auch auf ...