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§ 4 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern



(1) 1Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer

a)
Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder

b)
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

2.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

2Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.





 

Frühere Fassungen von § 4 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 106 MoPeG Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen ...

Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV
... „oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...