Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 19.08.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. August 2020 durch Artikel 2 der OGErzeugerOrgDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile


(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2. bei einer Erzeugerorganisation,

a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder

b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte

ausüben können.

(2) 1 Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,

1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und

2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:

1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3a) 1 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die dort genannten Obergrenzen im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt bleiben. 2 Die Erzeugerorganisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Obergrenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz der Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt, der zuständigen Stelle mit.

(4) 1 Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

(5) 1 Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2 Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.



§ 12 Operationelle Programme


(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) 1 Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 3 In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) 1 Eine vollständige oder teilweise Aussetzung der operationellen Programme für das Jahr 2020 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) 1 Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. 2 In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.

(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.



§ 13 Beihilfe


(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.

(3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung wird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 2 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(5) 1 Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 2 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.