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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888 (Nr. 38); Geltung ab 19.08.2020
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Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2020 OGErzeugerOrgDV § 5, § 12, § 13

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die dort genannten Obergrenzen im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt bleiben. Die Erzeugerorganisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Obergrenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz der Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt, der zuständigen Stelle mit."

2.
Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Eine vollständige oder teilweise Aussetzung der operationellen Programme für das Jahr 2020 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen."

3.
Dem § 13 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung wird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(5) Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu ergreifen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 OGErzeugerOrgDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 106 MoPeG Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird das Wort ...