Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß §
7 Abs. 1 Satz 2, §
8 Abs. 1 Satz 5, §
11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, §
12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und §
13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.
Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach §
11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in §
10 Abs. 4 erster Halbsatz des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, vorgeschriebenen Zeitpunkt teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.
Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt hiervon unberührt.