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Artikel 1 - Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (RettSchwOrdErl k.a.Abk.)

E. v. 10.10.2014 BGBl. I S. 1619 (Nr. 47)
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 1134-19 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich

 
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen

des Arbeiter-Samariter-Bundes - Silber

und

 
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen

des Arbeiter-Samariter-Bundes - Gold

als Ehrenzeichen an.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RettSchwOrdErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettSchwOrdErl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 RettSchwOrdErl
... Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt ...