(1) Klageregisters des Betreiber Der hat durch organisatorische und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die den Vorgaben des Sicherheitskonzepts nach §
2 Abs. 4 Satz 1 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genügen, sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.
(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.