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§ 5 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 310-23-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 5 Einsichtnahme



(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann muss das Klageregister jederzeit einsehen können.

(3) Für die Gestaltung der Einsichtnahme gelten die Vorgaben der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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