(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in §
8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 20. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.
(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1