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§ 2
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§ 2 - Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung (LeuchtrAusbV)
V. v. 13.12.1985
BGBl. I S. 2291
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-126
Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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