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§ 4 - Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung (LeuchtrAusbV)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2291
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-126 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 4 LeuchtrAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LeuchtrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeuchtrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LeuchtrAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin