Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (2. BeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2014 BGBl. I S. 1683 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 11.11.2014
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Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. November 2014 BeschV § 32

Dem § 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie

1.
eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder

2.
sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten."



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