Dem §
32 der
Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
-
„(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
- 1.
- eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder
- 2.
- sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten."