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§ 3 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb



Die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1 festgelegt.



 

Zitierungen von § 3 DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 DirektZahlDurchfV (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
 
Zitat in folgenden Normen

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 13a InVeKoSV Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb (vom 17.03.2016)
... der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich ...