- 1.
- unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,
- 2.
- unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach
§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24b DirektZahlDurchfV Auswahl der Betriebsinhaber (vom 14.07.2015) ... 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. in einem Fall des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, 3. nach den für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils ... Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ... § 23 Absatz 2 Satz 2, 3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3, 4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf ... des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016." 4. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung ... das Jahr 2016." 4. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der ... Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt." 5. Nach § 24 wird folgender Unterabschnitt 5 eingefügt: „Unterabschnitt 5 ... 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. in einem Fall des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, 3. nach den für die Jahre 2012 bis 2014 ... Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist die ...