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§ 32a - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)



(1) 1Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) 1Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von

1.
mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder

2.
mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten

etabliert worden ist. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat

1.
im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder,

2.
soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten),

erfolgt sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat

1.
einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme

a)
von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und

b)
der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie

oder

2.
einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten

etabliert worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 32a DirektZahlDurchfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.03.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32a DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DirektZahlDurchfV Landwirtschaftliche Tätigkeit (vom 30.03.2018)
... dann vor, wenn auf der Fläche 1. vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder 2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3 ... § 32a Absatz 2 oder 2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3 ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte ...
Anlage 5 DirektZahlDurchfV (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird (vom 30.03.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 11 InVeKoSV Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (vom 01.01.2019)
... Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung , 6. für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... dann vor, wenn auf der Fläche 1. vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder 2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3 ... § 32a Absatz 2 oder 2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3 ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte ... Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" eingefügt. 7. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ... 7. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „ § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der ... ersetzt. 11. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und ...
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ". 4. In § 11a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 46 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 170
Artikel 1 4. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
...  § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. ...