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Änderung § 12a DirektZahlDurchfV vom 28.10.2016

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§ 12a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 12a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen


vorherige Änderung

 


Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.