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Änderung § 5 DirektZahlDurchfV vom 30.03.2018

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§ 5 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
§ 5 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013


vorherige Änderung

(1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betreiben, keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt.




Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet.