Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen.