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§ 18 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)


Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 2 Dauergrünland

Unterabschnitt 1 Referenzanteil

§ 18 Referenzanteil



Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen.

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