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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 12.05.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Mai 2015 durch Artikel 1 der 1. DirektZahlDurchfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2015 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2015 BAnz AT 11.05.2015 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013


(1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinhaber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang zugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Betriebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsansprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuweisen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kürzungsfaktor multipliziert wird.

(4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1 zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag, der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1 steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfügung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den anzuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist. Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann. Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung

Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden.



Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.