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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (1. DirektZahlDurchfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.05.2015 BAnz AT 11.05.2015 V1; Geltung ab 12.05.2015, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Mai 2015 DirektZahlDurchfV § 16, § 25, mWv. 1. Januar 2015 § 12

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
Dem § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen," angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist" durch die Wörter „in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann" ersetzt.

3.
In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „durchgeführt" die Wörter „oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. DirektZahlDurchfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DirektZahlDurchfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. DirektZahlDurchfVÄndV
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in ...