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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (2. StAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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