Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 PrüVOFortkfmBf vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der PrüVOFortkfmBf

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer


(1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe zu stellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.

(Text alte Fassung)

(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit 'mangelhaft' bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit 'ungenügend' bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für den Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(Text neue Fassung)

(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit 'mangelhaft' bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit 'ungenügend' bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für die zu prüfende Person höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.