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Änderung § 16 PrüVOFortkfmBf vom 17.12.2019

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§ 14 PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 16 PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Wiederholen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 16 Wiederholen der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfling von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.