Die
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Schnittstellen," das Wort „Lieferanten," eingefügt.
- 2.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- anerkannte Zertifizierungssysteme."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig."
- 3.
- In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147