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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (BImSchV36uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363 (Nr. 55); Geltung ab 01.12.2012, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 Biokraft-NachV § 2, § 18, § 24, § 33, § 43, § 66, § 68, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu Anlage 5 wie folgt neu gefasst:

„Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse

a)
erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder

b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen,".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

b)
Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote."

3.
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 3" gestrichen.

4.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Teilmengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll," gestrichen.

cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Teilmengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

5.
In § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

6.
In § 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsfragen" durch die Wörter „Rechts- und Fachfragen" ersetzt.

7.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 26,

2.
für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,

3.
für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie

4.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 3 oder 4" gestrichen.

8.
Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.

9.
Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BImSchV36uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchV36uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BImSchV36uaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 01.10.2021)
... vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen ...

Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 EHV 2020 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
... vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils ...
Artikel 2 12. BImSchGÄndG Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt ...