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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 1 Bachelorstudium
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bachelorstudium „Sozialversicherungsrecht LL. B." an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung.
Zitierungen von § 1 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
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