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Artikel 2 - Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (NorwStAbkÄndProtG k.a.Abk.)
G. v. 20.11.2014 BGBl. 2014 II S. 906
Geltung ab 27.11.2014; FNA: 611-9-30 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 27.11.2014; FNA: 611-9-30 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Artikel 2
Soweit das Änderungsprotokoll auf Grund seines Artikels XVII Absatz 2 Satz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist und sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Königreich Norwegen insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestanden hätte, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
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