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Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (NorwStAbkÄndProtG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



Dem in Berlin am 24. Juni 2013 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (BGBl. 1993 II S. 970, 972) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2



Soweit das Änderungsprotokoll auf Grund seines Artikels XVII Absatz 2 Satz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist und sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Königreich Norwegen insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestanden hätte, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.


Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel XVII Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. November 2014.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier


Anhang Protokoll



Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls


(gesamter Text siehe BGBl. 2014 II S. 907 - 916)