Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2014" durch die Angabe „1. März 2015" ersetzt.
- bbb)
- In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „2,8 Prozent" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2014" durch die Angabe „1. März 2015" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „2,8 Prozent" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2,24 Prozent" durch die Angabe „1,76 Prozent" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2014" durch die Angabe „1. März 2015" und die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „20 Euro" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250