§
71 des
Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel
4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2015 um 2,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
- 2.
- Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
- 3.
- den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)."
- 3.
- In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1. März 2014 um 56,16 Euro" durch die Wörter „ab 1. März 2015 um 57,40 Euro" ersetzt.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532