Artikel 5 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)

Artikel 5 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2015 BeamtVG § 71

§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2015 um 2,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)."

3.
In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1. März 2014 um 56,16 Euro" durch die Wörter „ab 1. März 2015 um 57,40 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 BBVAnpG 2014/2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BBVAnpG 2014/2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2014/2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BBVAnpG 2014/2015 Inkrafttreten
... des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 5 , 7 und 9 treten am 1. März 2015 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 1 BwAttraktStG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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